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1. Vertragsabschluss, Vertragsgrundlagen a) Der Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung von Günter Partsch – Rencontres Reisen, nachstehend "GP2R" genannt, an den Auftraggeber zustande. b) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche seitens GP2R's durch einseitige, ändernde oder ergänzende Buchungsbestätigungen gewahrt werden kann. c) Die vertraglichen Beziehungen bestimmen sich in erster Linie nach den konkret getroffenen Vereinbarungen und diesen Buchungsbedingungen. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag. d) Kommt GP2R die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Rechtsstellung und Haftung von GP2R, soweit einschlägig, nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindungen mit den Internationalen Flugabkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara. e) Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, irgendwelche rechtsgeschäftlichen Erklärungen namens GP2R gegenüber seinen Teilnehmern abzugeben, insbesondere GP2R als Vertragspartner und/oder Reiseveranstalter des Teilnehmers zu bezeichnen.
2. Leistungen a) Die von GP2R zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung und auf darin ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen. b) Fremdprospekte, Aussagen und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger von GP2R, sind für GP2R nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch diese verbindlich.
3. Anzahlung, Restzahlung, Preiserhöhung a) Mit Vertragsabschluss ist die in der Buchungsbestätigung bezeichnete Anzahlung ohne weitere Aufforderung zahlungsfällig. b) Die Restzahlung ist fällig, wie in der Buchungsbestätigung angegeben. Falls dort nichts Konkretes vereinbart wurde, spätestens gegen Rechnungsstellung 8 Wochen vor Leistungsbeginn rein netto.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen a) Nimmt der Auftraggeber vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu zahlen, ohne dass es auf den Grund der Nichtabnahme ankommt, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf von GP2R zu vertretenen Mängel oder es liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, die GP2R zu vertreten hat. b) Von der GP2R in diesem Fall zustehenden vollen Vergütung werden ersparte Aufwendungen abgesetzt, sobald und soweit sie GP2R von seinen Vertragspartnern zurückerstattet werden. c) Soweit GP2R nicht in Anspruch genommen Leistungen anderweitig verwerten kann, entfällt die Vergütungspflicht für nicht in Anspruch genommen Leistungen. d) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben anderweitige, schriftliche vereinbarte Storno(Rücktritts)regelungen unberührt.
5. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
a) Der Auftraggeber kann jederzeit vom Mietvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. GP2R wird dann folgende Entschädigung verlangen: bis 32 Wochen vor Reisebeginn: 20% bis 29 Wochen vor Reisebeginn:: 30 % bis 24 Wochen vor Reisebeginn: 40 % bis 16 Wochen vor Reisebeginn: 50 % bis 10 Wochen vor Reisebeginn: 75 % bis 4 Wochen vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises ohne NK. Teilstornierungen unter die Mindestteil-nehmerzahl sind nicht möglich; Teilstornos bis zur Mindestbelegung richten sich nach oben genannten Rücktrittsbedingungen. Selbstverständlich ist dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Günter Partsch – Rencontres Reisen kein oder nur ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag entstanden ist. Gleichzeitig bleibt Günter Partsch – Rencontres Reisen vorbehalten, eine höhere Entschädigung geltend zu machen. b) Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei GP2R; die Beweislast trägt der Stornierende. Stornierungen müssen bis 12.00 Uhr eines Werktages schriftlich erklärt werden. c) Bei Zahlungsverzug wird GP2R Verzugszinsen nach dem jeweiligen Dispositionszinssatz berechnen. Ab der 2. Mahnung können Mahngebühren in Höhe von 25,- € in Rechnung gestellt werden. d) Nach Leistungsbeginn ist eine Kündigung durch den Auftraggeber nur möglich, wenn erhebliche Mängel der Leistung oder sonstige, von seitens GP2R zu vertretende Störungen der Leistung vorliegen. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur nach Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels oder der Störung zulässig, es sei denn, dass ein besonderes Interesse Ihrerseits die sofortige Kündigung rechtfertigt. e) GP2R ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. den Vertrag zu kündigen: 1. Wenn die Leistungserbringung für GP2R aus von GP2R nicht zu vertretenen Gründen unmöglich wird. 2. Bei erheblichen Vertragsverstößen durch den Auftraggeber oder seiner Teilnehmer gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder gegen die Belange von GP2R. 3. Wenn die Anzahlung oder Restzahlung nach Mahnung nicht vereinbarungs- und fristgemäß bei GP2R eingehen.
6. Mängel und Störungen der Leistungserbringung durch GP2R a) Bei Mängel oder Störungen der Leistungserbringung durch GP2R ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich gegenüber GP2R oder seinen Beauftragten oder Leistungsträgern anzuzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen. b) Gewährleistungsrechte des Auftragsgebers bestehen nur dann, wenn der Mangel oder die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird.
7. Besondere Vereinbarungen bei Flugleistungen a) Bei der Erbringung von Flugleistungen ist GP2R ohne anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung berechtigt, vertraglich vorgesehene Flugleistungen durch andere als die vertraglich vorgesehenen Fluggesellschaften zu erbringen. b) Flüge sind nur dann als Non-Stopp-Flüge (keine Zwischenlandung, kein Umsteigen oder Direktflüge, Zwischenlandung ohne Umsteigen) geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. c) Mitgeteilte Flugzeiten sind innerhalb des für Hin- und Rückflugtag bezeichneten Kalendertages nicht verbindlich, auch nicht nach Ticketausstellung bzw. -übersendung. Vor- und Rückverlegungen innerhalb dieses Kalendertages begründen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. d) Für Flugverspätungen und Gepäckverluste oder -beschädigungen haftet GP2R nur im Rahmen der Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer (siehe hierzu Ziffer 1.d). Bei Gepäckverlusten oder -beschädigungen wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Aufnahme einer Verlustanzeige bei der Fluggesellschaft verwiesen.
8. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Haftung a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch GP2R stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Leistungen der GP2R gegenüber geltend zu machen. b) Die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber GP2R, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung GP2R's - verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vereinbarten Leistungsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Vertrag. c) Die vertragliche Haftung GP2R's für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist - unbeschadet anderweitiger, gesetzlich zwingender Haftungsregelungen, insbesondere nach Luftverkehrsrecht auf den dreifachen Preis der von GP2R zu erbringenden Leistung beschränkt, soweit... 1. ein Schaden des Auftraggebers oder seiner Teilnehmer von GP2R weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder... 2. GP2R für einen dem Reisenden ent-stehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gerichtsstand, Sonstiges a) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Buchungsvertrages als solchem bleibt hiervon unberührt. b) Für Vollkaufleute, natürliche oder juristische Personen, welche keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen GP2R Lampertheim vereinbart.
10. Vorschriften über den Pauschalreisevertrag §§ 651a-I BGB a) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Verbindung der von GP2R für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen mit weiteren touristischen Leistungen im Regelfall dazu führt, dass der Auftraggeber gegenüber dem Teilnehmer zu Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651 a-I BGB wird und seinen Teilnehmern gegenüber nach diesen Vorschriften haftet. b) Der Auftraggeber ist für diesen Fall auf die Notwendigkeit einer Personen- und Schaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter hingewiesen, ebenso auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Kundengeldabsicherung (§ 651 k BGB, § 147 b Gewerbeordnung) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter. c) Er versichert, sich über diese Vorschriften selbstständig zu informieren und diese, soweit einschlägig, zu beachten. d) Der Auftraggeber stellt GP2R von allen Nachteilen frei, die diesem aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen können.
11. Spezielle weiterführende Bedingungen a) Die textlich genannte Verteilung der Betten in den Zimmern kann bei Ankunft in anderer Form vorgefunden werden. Grund hierfür ist, dass zwischen unserer Hausbesichtigung und der Ankunft durchaus z.B. Vorgängergruppen oder auch der Hausvermieter Änderungen vorgenommen hat. b) Für Transportschäden bei Gepäck bzw. Rädern bei angemieteten Hängern wird keine Haftung übernommen.
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